Bürgerinitiative · Haftung

Wer zahlt, wenn etwas schiefgeht?

Welche Millionen-Bürgschaften verlangt das Land insolvenzfest vom Betreiber – für Havarien, für das Aufbaggern der Altlasten und für Jahrzehnte Nachsorge direkt am Mittellandkanal? Bislang ist dazu nichts öffentlich.

Worum es geht

Eine Deponie ist kein Bauprojekt, das mit der letzten Lkw-Ladung endet. Nach dem Betrieb folgen Stilllegung und Nachsorge – Jahrzehnte, in denen jemand das Sickerwasser fassen, reinigen und die Abdichtung überwachen muss. Für diesen Fall verlangt das Gesetz eine Vorsorge.

§ 18 der Deponieverordnung schreibt vor: Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde vor Beginn der Ablagerungsphase eine Sicherheit zu leisten. Art und Umfang setzt die Behörde fest. Die Sicherheit dient dazu, Beeinträchtigungen „des Wohles der Allgemeinheit“ in der Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase zu verhindern oder zu beseitigen. Als Form nennt die Verordnung ausdrücklich die Stellung eines tauglichen Bürgen, „insbesondere einer Bankbürgschaft“.

Im Klartext: Das Geld für den Ernstfall soll bereitstehen, bevor der erste neue Abfall abgelagert wird – und es soll auch dann noch da sein, wenn die Betreibergesellschaft längst nicht mehr existiert. Wie viel für Berkum festgesetzt wird und in welcher Form, ist bis heute nicht öffentlich.

Drei Risiken, die abgesichert sein müssen

1. Havarien im laufenden Betrieb

Der Betreiber rechnet mit mindestens 20 Jahren Deponiebetrieb. In dieser Zeit wird Abfall angeliefert, verdichtet und aufgeschüttet – darunter Asbest, bis zu 35 Meter hoch. Brand, eine Leckage in der Basisabdichtung, ein Staubaustrag bei Sturm oder Hitze: Jeder dieser Fälle kostet Geld, und zwar sofort. Das nächste Wohnhaus in Handorf steht 330 Meter entfernt. Notfallpläne für Brand, Leckage oder Staubaustrag hat der Betreiber bisher nicht vorgelegt.

2. Das Umlagerungsrisiko

Die riskanteste Phase kommt vor dem eigentlichen Deponiebetrieb: Nach den Plänen sollen rund 700.000 m³ Altschlämme aufgebaggert, zwischengelagert und nach dem Einbau einer neuen Basisabdichtung wieder eingelagert werden. Was seit 90 Jahren ruht, wird dafür geöffnet. Das Gesetz knüpft die Sicherheitsleistung aber an den Beginn der Ablagerungsphase – die Umlagerung der Altlasten läuft möglicherweise schon davor. Wer haftet in dieser Lücke?

Hinzu kommt ein Kostenrisiko, das in keiner Kalkulation auftaucht. In seiner Antragsunterlage räumt der Betreiber ein, dass die Schadstoffkonzentrationen der vorhandenen Abfälle „teilweise die Zuordnungswerte der DepV für die Deponieklasse II“ überschreiten. Solches Material darf nicht einfach wieder eingebaut werden – es müsste extern auf einer Deponie der Klasse III entsorgt werden, zu einem Vielfachen der Kosten. Wie viel davon beim Aufbaggern zusammenkommt, weiß bislang niemand: Der Antragsteller selbst schreibt, es werde erst „geprüft, welche Parameter nicht eingehalten werden und wie damit umgegangen werden kann“. Der Beleg im Faktencheck →

3. Jahrzehnte Nachsorge

Für Deponien der Klasse II schreibt die Verordnung eine Nachsorge von mindestens 30 Jahren vor; genau diese Zahl nannte der Betreiber auch beim Ortstermin im Juli 2026. Zusammen mit der Betriebsdauer ergibt das rund ein halbes Jahrhundert Verantwortung. Das Sickerwasser soll in Tanks gefasst und entsorgt werden – dauerhaft, unmittelbar neben dem Mittellandkanal. Diese Kosten fallen an, lange nachdem die letzte Rechnung für die Abfallannahme geschrieben wurde.

Wer haftet eigentlich?

Betreiberin ist die HK Rohstoff & Umwelttechnik GmbH & Co. KG. Gesellschafter sind die STRABAG SE über ihre Tochter STRABAG Umwelttechnik und die Bettels-Gruppe aus Hildesheim. Mehr zu den Konzernen hinter dem Vorhaben →

Die Rechtsform ist dabei entscheidend: Bei einer GmbH & Co. KG ist die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Die dahinterstehenden Konzerne haften nicht automatisch für deren Verbindlichkeiten – es sei denn, sie übernehmen ausdrücklich eine Bürgschaft. Genau deshalb kommt es darauf an, was die Behörde verlangt.

Das Gelände selbst gehört bis heute der Peiner Träger GmbH. Nach Angaben der Geschäftsführerin beim Ortstermin übernimmt der Betreiber es erst nach der Genehmigung. Zum Protokoll des Ortstermins →

Unsere Fragen an die Genehmigungsbehörde

Diese Punkte gehören ins Planfeststellungsverfahren – und sie gehören öffentlich beantwortet:

Finanzielle Absicherung für den Steuerzahler prüfen.

Wir fordern die Offenlegung der verlangten Bankbürgschaften. Es muss verhindert werden, dass der Betreiber nach dem lukrativen Verfüllen mit Neumüll in die Insolvenz geht und die Stadt bzw. der Landkreis Peine auf einer offenen Giftmüllgrube und den jahrzehntelangen Kosten für die Sickerwasserreinigung sitzen bleibt.

Solange diese Fragen unbeantwortet sind, ist das Vorhaben nicht entscheidungsreif. Alle unsere Forderungen →

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Quellen: § 18 Deponieverordnung (DepV) · Angaben des Betreibers beim Ortstermin an der Deponie am 22.07.2026 (Betriebsdauer, Nachsorge, Sickerwasser) · Informationsveranstaltung HK-Rohstoff & STRABAG Umwelttechnik im Forum Peine am 13.05.2026 sowie Betreiber-Webseite deponie-berkum.de (Mengenangaben).